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Strahlenschutzgesetz Teleradiologie: Diese Anforderungen müssen Kliniken erfüllen

Wer Teleradiologie einführen will, braucht dafür eine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Landesbehörde – ohne diese Genehmigung ist der Betrieb eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld- und Haftungsrisiko. Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie bedarf einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG. Die besonderen Genehmigungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 14 Abs. 2 StrlSchG; ergänzende Anforderungen an die Durchführung enthält § 123 StrlSchV. Sie regeln, wer die rechtfertigende Indikation stellen darf, welche Fachkunde vor Ort erforderlich ist und wie die Zusammenarbeit zwischen Teleradiologe und Klinik dokumentiert werden muss. Der folgende Beitrag ordnet diese Anforderungen praxisnah ein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Teleradiologie ist genehmigungspflichtig nach § 14 Abs. 2 StrlSchG i. V. m. § 123 StrlSchV – eine reine Anzeige beim Regierungspräsidium reicht nicht aus.
  • Der Teleradiologe stellt die rechtfertigende Indikation und befundet; er muss dafür regelmäßig in den Klinikbetrieb eingebunden sein.
  • Am Ort der technischen Durchführung muss ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend sein. Die technische Durchführung muss durch eine hierfür berechtigte Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz erfolgen.
  • Genehmigungen gelten meist für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste; eine Ausweitung ist bei begründetem Versorgungsbedarf möglich.
  • Notfallkonzept, Kooperationsvertrag und lückenlose Dokumentation sind zwingende Bestandteile jeder Genehmigung.

Was Teleradiologie rechtlich bedeutet

Teleradiologie im Sinne des Gesetzes ist die Untersuchung eines Patienten mittels Röntgenstrahlung, bei der der verantwortliche Arzt – der Teleradiologe – nicht am Ort der technischen Durchführung anwesend ist, sondern die Aufnahmen über eine elektronische Verbindung befundet. Das unterscheidet Teleradiologie vom klassischen Zweitbefund oder von der Bildübermittlung zu Konsilzwecken: Der Teleradiologe trägt hier die volle ärztliche Verantwortung für Indikation und Befund, obwohl er physisch nicht vor Ort ist.

Diese Konstruktion ist der Grund, warum der Gesetzgeber Teleradiologie strenger reguliert als den regulären Röntgenbetrieb. Während der Betrieb einer Röntgeneinrichtung im Normalfall lediglich anzeigepflichtig ist, verlangt § 14 Abs. 2 StrlSchG für Teleradiologie eine Genehmigung.

Die Regelung gilt betreiberunabhängig: Sie betrifft Krankenhäuser ebenso wie MVZ oder Facharztpraxen, sofern dort eine Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie betrieben wird. Entscheidend ist nicht die Trägerschaft, sondern dass die drei gesetzlich vorgeschriebenen Rollen – Teleradiologe, Arzt vor Ort, technische Durchführung – tatsächlich besetzt sind.

Rechtsgrundlagen: § 14 StrlSchG und § 123 StrlSchV

Seit dem 31. Dezember 2018 regelt das Strahlenschutzgesetz den Umgang mit ionisierender Strahlung in Deutschland und hat die frühere Röntgenverordnung abgelöst. Für die Teleradiologie sind zwei Normen zentral:

§ 14 Abs. 2 StrlSchG benennt die drei Rollen, die bei jeder teleradiologischen Untersuchung besetzt sein müssen:

  1. der Teleradiologe, der die rechtfertigende Indikation stellt und befundet,
  2. eine nach § 145 StrlSchV berechtigte Person, die die technische Durchführung vor Ort vornimmt,
  3. ein Arzt mit der erforderlichen Strahlenschutz-Fachkunde, der am Ort der technischen Durchführung anwesend ist.

§ 123 StrlSchV konkretisiert, wie diese drei Beteiligten zusammenarbeiten müssen: Der Teleradiologe stellt die Indikation erst nach eingehender Rücksprache mit dem Arzt vor Ort, steht während der gesamten Untersuchung per Datenübertragung und Telekommunikation unmittelbar mit beiden Beteiligten in Verbindung und ist für Indikation und Befundung durchgehend verantwortlich.

Wer welche Rolle übernehmen darf

Ein häufiger Irrtum: Teleradiologie ist keine reine Software-Frage, sondern in erster Linie eine Frage der Personalqualifikation. Drei Anforderungen sind besonders praxisrelevant:

  • Fachkunde des Teleradiologen. Er muss die volle Fachkunde im Strahlenschutz für das jeweilige Untersuchungsgebiet besitzen – nicht nur formal, sondern nachweislich aktuell und einschlägig.
  • Regelmäßige Einbindung in den Klinikbetrieb. Das StrlSchG verlangt ausdrücklich, dass der Teleradiologe mit den vor Ort eingesetzten Geräten, Untersuchungsabläufen und dem Personal vertraut ist. Ein anonymer, wechselnder Befunder-Pool ohne Klinikbezug erfüllt diese Anforderung in der Regel nicht.
  • Kenntnisse des Arztes vor Ort. Dieser muss selbst über ausreichende Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen, um die notwendigen Angaben für die rechtfertigende Indikation zu erheben und an den Teleradiologen weiterzugeben – er ersetzt nicht den Teleradiologen, ergänzt ihn aber unverzichtbar.

Rechtfertigende Indikation und Dokumentationspflicht

Die rechtfertigende Indikation ist die ärztliche Abwägung, dass der diagnostische Nutzen einer Untersuchung mit Strahlenexposition die Risiken für den Patienten überwiegt. In der Teleradiologie liegt diese Entscheidung beim Teleradiologen, jedoch nie isoliert: Sie entsteht erst nach Rücksprache mit dem Arzt vor Ort, der die patientenbezogenen Informationen liefert.

Jede rechtfertigende Indikation muss nachvollziehbar dokumentiert werden – ebenso wie technische Untersuchungsparameter, Strahlendosis und die Namen aller beteiligten Personen. Bei einer Teleradiologie-Prüfung durch die Aufsichtsbehörde ist genau diese Dokumentation der erste Prüfpunkt. Fehlt sie oder ist sie lückenhaft, wiegt das schwerer als ein einzelner technischer Mangel, weil es die gesamte Verantwortungskette infrage stellt.

Genehmigungsverfahren: Ablauf und typische Stolpersteine

Die Genehmigung erteilt die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige Strahlenschutzbehörde. Die konkrete Behörde unterscheidet sich je nach Bundesland und Standort.

Voraussetzung ist regelmäßig:

  1. ein Gesamtkonzept für den Ablauf der Teleradiologie, das Zuständigkeiten, Geräte und Prozesse beschreibt,
  2. ein Notfallkonzept für den Fall eines Verbindungsausfalls oder technischer Störungen,
  3. ein Kooperationsvertrag zwischen Klinik und Teleradiologie-Anbieter, der Weisungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten eindeutig regelt.

Genehmigungen werden meist zunächst für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste erteilt, da hier der Versorgungsbedarf am eindeutigsten begründbar ist. Eine Ausweitung – etwa auf komplexe Notfallsituationen mit Bedarf an Spezialistenwissen oder auf Zeiten personeller Unterbesetzung – ist möglich, muss aber gesondert begründet werden.

In der Praxis liegt der größte Stolperstein nicht im Gesetzestext, sondern in dessen Auslegung: Landesbehörden bewerten Begriffe wie "Versorgungsbedarf" oder "enge Einbindung in den Klinikbetrieb" unterschiedlich streng. Kliniken, die den Kontakt zur Behörde erst nach Abschluss eines Software- oder Dienstleistungsvertrags suchen, verlieren hier häufig Zeit. Sinnvoller ist es, das Genehmigungsverfahren parallel zur Anbieterauswahl anzustoßen.

Typische Fehler in der Praxis

  • Kooperationsverträge, die Weisungsbefugnisse nur pauschal statt rollenscharf regeln.
  • Genehmigungsanträge, die auf Software-Funktionen statt auf Personalqualifikation und Prozessverantwortung abstellen.
  • Fehlende oder verzögerte Dokumentation der rechtfertigenden Indikation, insbesondere bei hohem Fallaufkommen im Nachtdienst.
  • Unterschätzung der Vorlaufzeit für die Genehmigung – sie sollte parallel zur Anbieterauswahl beantragt werden, nicht danach.

Teleradiologie in der Praxis: Personal und Software als Systemlösung

Die gesetzlichen Anforderungen zeigen: Teleradiologie ist kein reines IT-Projekt. Eine Klinik braucht gleichzeitig fachkundiges, in den eigenen Betrieb eingebundenes radiologisches Personal und eine Softwareumgebung, die die vorgeschriebene unmittelbare Verbindung zwischen Teleradiologe, Arzt vor Ort und technischer Durchführung tatsächlich abbildet – inklusive lückenloser Dokumentation von Indikation, Befund und beteiligten Personen.

Genau an dieser Schnittstelle setzt Raya Diagnostics an. Mit RayaSERVICE stellt Raya Teleradiologie mit festangestellten, in die Kliniken eingebundenen Radiologinnen und Radiologen sicher – nicht als anonymer Freelancer-Pool, sondern mit dem Anspruch, die im StrlSchG geforderte Nähe zum Klinikbetrieb tatsächlich zu leben. Mit RayaONE steht dafür eine Software zur Verfügung, die standortübergreifend und unabhängig vom bestehenden RIS/PACS die Befundverteilung, Kommunikation und Dokumentation entlang der gesetzlichen Vorgaben abbildet. Aus Erfahrung in über 60 Klinikkooperationen weiß das Team, dass Genehmigungsfähigkeit selten an der Technik scheitert, sondern an unklaren Prozessen zwischen Klinik und Teleradiologie-Anbieter – deshalb wird jede Einbindung als Gesamtprozess und nicht als isolierte Software- oder Personalleistung betrachtet.

Aktuelle Entwicklungen

Der Fachkräftemangel in der Radiologie erhöht den Druck auf Kliniken, Nacht- und Wochenenddienste teleradiologisch abzusichern – entsprechend rücken Genehmigungsverfahren stärker in den Fokus der Klinikleitungen. Gleichzeitig diskutieren Landesbehörden zunehmend, wie KI-gestützte Vorbefundung oder Priorisierung in bestehende Verantwortungsstrukturen passt, ohne die im StrlSchG verankerte ärztliche Letztverantwortung zu verwässern. Eine bundesweit einheitliche Verwaltungspraxis existiert bislang nicht; Kliniken sollten die Auslegung ihrer zuständigen Landesbehörde daher stets aktuell im Blick behalten.

Fazit

Das Strahlenschutzgesetz macht Teleradiologie zu einer genehmigungspflichtigen, klar geregelten Versorgungsform – mit dem Ziel, Patientensicherheit auch dann zu gewährleisten, wenn der befundende Arzt nicht vor Ort ist. Wer die Anforderungen an Fachkunde, Dokumentation und Genehmigungsverfahren frühzeitig kennt und Personal sowie Software als zusammenhängendes System plant, kann Teleradiologie rechtssicher und nachhaltig in den Klinikbetrieb integrieren.

FAQ

  1. Gilt eine Teleradiologie-Genehmigung bundesweit oder nur im jeweiligen Bundesland? 
    Die Genehmigung wird von der Landesbehörde erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich die Röntgeneinrichtung betrieben wird. Sitzt der Teleradiologe in einem anderen Bundesland als die Klinik, ersetzt das nicht die Genehmigung am Standort der Einrichtung – sie ist an den Betriebsort gebunden, nicht an den Sitz des Teleradiologen.
  2. Wie weist ein Teleradiologe seine Fachkunde gegenüber der Aufsichtsbehörde nach? 
    Über die fachkundebescheinigenden Nachweise der zuständigen Ärztekammer sowie die im Genehmigungsantrag hinterlegten Qualifikationsunterlagen. Behörden prüfen dabei nicht nur den formalen Nachweis, sondern auch, ob die Fachkunde zum konkreten Untersuchungsspektrum der anfragenden Klinik passt.
  3. Worin unterscheidet sich Teleradiologie rechtlich von einem klassischen radiologischen Telekonsil? 
    Beim Telekonsil bleibt die Verantwortung für Indikation und Befund beim vor Ort tätigen Arzt, der lediglich eine Zweitmeinung einholt. Bei der Teleradiologie nach § 14 StrlSchG trägt dagegen der extern zugeschaltete Teleradiologe selbst die volle Verantwortung für Indikation und Befund – ein rechtlich weitreichenderer Status, der die strengere Genehmigungspflicht erst auslöst.
  4. Mit welchem zeitlichen und finanziellen Aufwand müssen Kliniken für die Einführung von Teleradiologie rechnen? 
    Der Aufwand hängt stark davon ab, ob RIS/PACS bereits schnittstellenfähig sind und ob ein Kooperationspartner Personal und Software aus einer Hand liefert oder beides separat beschafft werden muss. Größter Zeitfaktor ist meist nicht die Technik, sondern die Abstimmung des Genehmigungsantrags mit der Landesbehörde.
  5. Deckt eine einmal erteilte Genehmigung automatisch auch den Einsatz von KI-gestützter Vorbefundung ab? 
    Nein. Die Genehmigung bezieht sich auf die im Antrag beschriebenen Prozesse und Verantwortlichkeiten. Wird KI-Unterstützung nachträglich eingeführt, sollte geprüft werden, ob dies das genehmigte Gesamtkonzept berührt und einer Anpassung bedarf – insbesondere, weil die ärztliche Letztverantwortung unverändert beim Teleradiologen liegt.
  6. Kann eine Klinik den Teleradiologie-Anbieter wechseln, ohne die Genehmigung neu zu beantragen? 
    In der Regel nicht ohne Weiteres: Da der Kooperationsvertrag und die darin geregelten Weisungsbefugnisse Teil der Genehmigungsgrundlage sind, ist ein Anbieterwechsel meist mit einer Anzeige oder Anpassung gegenüber der Behörde verbunden – die genauen Anforderungen variieren je nach Bundesland.

 

 

 

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